Die vom GvD 97/2016 eingeführten Transparenzvorschriften regeln den einfachen Bürgerzugang, d.h. die Möglichkeit, Dokumente, Daten oder Informationen anzufordern, die, obwohl auf der offiziellen Homepage veröffentlichungspflichtig, nicht veröffentlicht wurden. Außerdem wird der allgemeine Bürgerzugang zu allen weiteren Daten geregelt.
Interessenten können von ihrem Zugangsrecht auf Verwaltungsunterlagen gemäß Art. 22 ital. Ges. Nr. 241 v. 7. August 1990 und Art. 5 GvD Nr. 33 v. 14. März 2013 „Neuordnung der Regelung betreffend das Recht auf Bürgerzugang und die Pflichten der öffentlichen Verwaltungen auf dem Gebiet der Bekanntmachung, Transparenz und Verbreitung von Informationen“ Gebrauch machen. Der Bürgerzugang wird gewährleistet, soweit dies zur Wahrung oder Verteidigung der eigenen rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Ausgenommen vom Bürgerzugang sind die Unterlagen, die lt. Art. 5bis GvD Nr. 33/2013 öffentliche oder private Interessen beeinträchtigen können.
Der Schutz der personenbezogenen Daten wird außerdem durch Sperrfristen gemäß Art. 122 DSGVO und Art. 10 Deontologische Vorschriften für die Verarbeitung zu Archivierungszwecken im öffentlichen Interesse und zu Zwecken der Geschichtsforschung v. 19. Dezember 2018, veröffentlicht gemäß Art. 20 Abs. 4 GvD Nr. 101 v. 10. August 2018 gewährleistet, und zwar für:
- Unterlagen mit strafrechtlichen Angaben; Sperrfrist 40 Jahre ab Entstehung der Unterlage;
- Geheimhaltungspflichtige Unterlagen und Unterlagen in Bezug auf die Innen- und Außenpolitik Italiens; Sperrfrist 50 Jahre ab Entstehung der Unterlage;
- Unterlagen, die Aufschluss über die Gesundheit, das Sexualleben, die sexuelle Ausrichtung oder vertrauliche Familienbeziehungen geben; Sperrfrist 70 Jahre ab Entstehung der Unterlage.
Anträge auf einfachen oder allgemeinen Bürgerzugang sind an den Direktor des Staatsarchiv Novara zu richten.
Kontakt für die Anträge:
- Nicht zertifizierte E-Mail-Adresse: as-no@cultura.gov.it;
- Zertifizierte E-Mail-Adresse: as-no@pec.cultura.gov.it
Der Antrag per E-Mail ist gültig, wenn er eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Unterschrift des Antragstellers und in der Anlage übermittelte Ausweiskopie;
- Übermittlung per zertifizierter E-Mail des Antragstellers;
- Digitale Unterschrift.
Nach Antragstellung wird eine Empfangsbestätigung mit der Protokollnummer und der Frist (maximal 30 Tage) ausgestellt, innerhalb derer die Antwort mit begründetem Entscheid versandt wird.
Bei jedem Antrag auf allgemeinen Bürgerzugang überprüft die Verwaltung das Vorhandensein etwaiger weiterer Gegenparteien, die benachrichtigt werden und innerhalb von 10 Tagen Einspruch gegen die Maßnahme einlegen können.
Bei abschlägiger Antwort auf den Antrag auf allgemeinen Bürgerzugang oder Nichteinhaltung der vorgesehenen Fristen wird der Antragsteller einen Antrag auf Neuprüfung gemäß Art. 5 Abs. 7 GvD Nr. 33/2013 stellen können.
Über den Antrag auf Neuprüfung entscheidet der Transparenzbeauftragte mit einem begründeten Entscheid binnen 20 Tagen.